Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 36 Gebote für Windenergieanlagen an Land
Stand: 17.05.2024
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 11.03.2020 – 3 Kart 772/19Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 18.01.2023 – 3 Kart 24/22Zitiert von 6
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2022 – 3 K 271/21
- BGH, 11.02.2020 – EnVR 101/18Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen: Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften und Zuschlagsversagung bei besonderen gesellschaftsrechtlichen Befugnissen der geschäftsführenden Komplementär-GmbH - Bürgerenergiegesellschaft
- BGH, 15.06.2011 – VIII ZR 308/09Erneuerbare Energie: Regelverantwortlichkeit eines inländischen Übertragungsnetzbetreibers für ein von einem ausländischen Übertragungsnetzbetreiber unterhaltenes inländisches EnergieversorgungsunternehmenZitiert von 7
- BFH, 17.10.2023 – VII R 50/20Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten StromZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 16.06.2026 – 6 U 54/26
- OLG Brandenburg, 08.04.2025 – 6 U 56/24
- OLG Brandenburg, 08.04.2025 – 6 U 70/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/36#abs-1 (1) In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Windenergieanlagen an Land, auf die sich ein Gebot bezieht, folgende Anforderungen erfüllen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/36#abs-2 (2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben beifügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/36#abs-3 (3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nachweise beifügen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/36#abs-4 (4) In den Fällen des § 28 Absatz 6 korrigiert die Bundesnetzagentur das nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bekanntgemachte Ausschreibungsvolumen bis spätestens zwei Wochen vor dem Gebotstermin. § 29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.